Teil 5 - Kostenerstattung
§ 20
Gebühren
Für die Durchführung des Krankentransportes der Berliner Feuerwehr und die Notfallrettung werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBI. S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1969 (GVBI. S.2252), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Hilfsorganisationen oder andere private Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen, können die Gebühren dafür selbst erheben.
§ 21
Entgelte
(1) Für die Durchführung des Krankentransportes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 werden Entgelte erhoben, deren Höhe von den Aufgabenträgern einerseits und den Trägern der Krankenversicherung in Berlin andererseits vereinbart wird. Dabei sind die Kosten zugrundezulegen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. § 133 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.2477 / GVBI. S.2450), zuletzt geändert gemäß Artikel 61 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl I S.278), in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung setzt im Einvernehmen mit der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung die Höhe der Entgelte durch Rechtsverordnung fest, wenn
- eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande kommt,
oder- dies im Interesse eines einheitlichen Niveaus des Krankentransportes erforderlich ist.
Die Entgelte sind so festzusetzen, daß die bedarfs- und fachgerechte rettungsdienstliche Versorgung mit Leistungen des Krankentransportes unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 sichergestellt ist. Vor der Festsetzung der Entgelte sind die Träger der Krankenversicherung in Berlin, die Aufgabenträger und deren Verbände zu hören.
(3) Für Transporte, die an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit durchgeführt werden, können erhöhte Entgelte vereinbart oder festgesetzt werden. Das gleiche gilt für Transporte, die wegen ihrer Eigenart entweder einen erhöhten Zeit- oder Betreuungsbedarf erfordern oder wegen notwendiger Desinfektionen Ausfallzeiten zur Folge haben.




