Teil 4 - Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§ 18
Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen
(1) Für die Durchflührung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 9 Abs. 3, §§ 10, 12 Abs. 1 und 2, §§ 13 bis 17 entsprechend. Die Regelung über das Verhalten bei Krankheit in § 9 Abs. 1 und 3 BOKraft gilt mit der Maßgabe des § 12 Abs. 3 Satz 3 ebenfalls entsprechend.
(2) Die Genehmigung nach § 3 erteilt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgesetzt.
§ 19
Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen
Die Aufsicht über den Rettungsdienst mit Wasserfahrzeugen führt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung.




