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Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden
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Dritter Abschnitt - Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden

§ 23 Polizeipräsident in Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören:

Aus dem Bereich Sozialwesen:

 

  1. den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,
  2. die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang.

Aus dem Bereich Inneres:

 

Aus dem Bereich Verkehr:

 

Aus dem Bereich Wirtschaft:

 

 

Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz:

 

§ 24 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und

technische Sicherheit Berlin gehören:

  1. der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Heimarbeiterschutzes, des Arbeitszeitschutzes, des Ladenschlusses und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2 Buchstabe g, Nr. 18 Abs. 2, Nr. 19 Abs. 3, Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind,
  2. die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen während des Erziehungsurlaubs;
  1. bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind und soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
  2. bei Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern sie auf
  3. einem Kraftwerksgelände betrieben werden;

 

  1. die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln,
  2. die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
  3. die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch den Händler, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) zuständig sind,
  4. die amtliche Anerkennung von Tierarzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 9 der Betriebs- verordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
  5. die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikalien- gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b), die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;

 

  1. die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen; die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen-, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung; die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen,
  2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung;
  3. die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;

§ 25 Berliner Feuerwehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören:

§ 26 Landesamt für Meß- und Eichwesen

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Meß- und Eichwesen gehören:

§ 27 Berliner Forsten

Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören:

§ 28 Fischereiamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören: die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Fischerei.

§ 29 Pflanzenschutzamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören:

§ 30 Landesbergamt

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesbergamtes gehören:

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:

§ 33 Landeseinwohneramt Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin gehören:

 

Aus dem Bereich Inneres:

  1. die Führung des automatisierten Melderegisters nach § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes,
  2. die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 28 Abs. 5 und 6
  3. des Meldegesetzes,
  4. die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes,
  5. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 des Meldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach § 29 des Meldegesetzes;

 

das Landeseinwohneramt Berlin beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

 

 

  1. die Führung des automatisierten Passregisters nach § 21 des Passgesetzes,
  2. die Aufgaben der Passbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
  3. die Versagung und Entziehung von Pässen nach den §§ 7 und 8 des Passgesetzes,
  4. die Erteilung von Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 des Passgesetzes,
  5. die Ausstellung von Reisepässen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
  6. Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Passregister nach § 22 Abs. 2 des Passgesetzes; das Landeseinwohneramt Berlin beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

 

  1. die Führung des automatisierten Personalausweisregisters nach § 2 a des Gesetzes über Personalausweise,
  2. die Aufgaben der Ausweisbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
  3. Anordnungen von Ausweisbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personal- ausweise,
  4. die Ausstellung von Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
  5. Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Personalausweisregister nach § 2 b Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise und § 9 Abs. 1 und 2 des Landespersonal- ausweisgesetzes-, das Landeseinwohneramt Berlin beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;

 

 

Aus dem Bereich Verkehr:

  1. a) die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung, der Verordnung, die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Führung des örtlichen Fahrerlaubnisregisters nach § 48 des Straßenverkehrsgesetztes, die Aufgaben nach der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr und der sperrenden Behörde nach § 15 der Fahrzeugregisterver- ordnung, die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrs- gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Fahrzeugregisterverordnung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde für Taxen und Mietwagen nach dem Personenbeförderungs- gesetz,
  2. b) das Anfordern von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
  3. der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung,
  4. c) die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
  5. d) die Zulassung sowie die Kontrolle der Container nach dem Gesetz zu dem Über einkommen
  6. über sichere Container.
  7. e) Datenübermittlungen nach § 28 Abs. 5 und den §§ 59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes.

 

Aus dem Bereich Finanzen:

§ 34 Landesdenkmalamt Berlin

Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes Berlin gehören:

 

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